§ 148 GVG
Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
| [1. Oktober 1950] | [1. April 1924] | 
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| § 148 | § 148 | 
| (1) Der Oberbundesanwalt und die Bundesanwälte sind nichtrichterliche Beamte. | (1) Der Ober-Reichsanwalt und die Reichsanwälte sind nicht richterliche Beamte. | 
| (2) Zu diesen Ämtern sowie zu dem Amt eines Staatsanwalts können nur zum Richteramt befähigte Personen ernannt werden. | (2) Zu diesen Ämtern sowie [zu dem Amte eines Staatsanwalts] können nur zum Richteramte befähigte Beamte ernannt werden. | 
    [1. April 1924–1. Oktober 1950]
    1§ 148. 
        
(1) Der Ober-Reichsanwalt und die Reichsanwälte sind nicht richterliche Beamte.
        (2) Zu diesen Ämtern sowie [zu dem Amte eines Staatsanwalts] können nur zum Richteramte befähigte Beamte ernannt werden.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. April 1924: § 43 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.