§ 149 GVG
Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
    [1. April 1924–1. Oktober 1950]
    1§ 149. 
        
            (1) [1] Der Ober-Reichsanwalt und die Reichsanwälte werden auf Vorschlag des [Reichsrats] vom [Reichspräsidenten] ernannt. [2] Für die Versetzung in den Ruhestand und das zu gewährende Ruhegehalt finden die Vorschriften des § [128] entsprechende Anwendung.
        
        (2) [Der Oberreichsanwalt und die Reichsanwälte] können durch […] Verfügung [des Reichspräsidenten] jederzeit mit Gewährung des gesetzlichen Wartegeldes einstweilig in den Ruhestand versetzt werden.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. April 1924: § 43 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.