§ 15 GVG
Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
| [1. April 1924] | [1. Oktober 1879] | 
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| § 15 | § 15 | 
| (1) Die Gerichte sind Staatsgerichte. | (1) Die Gerichte sind Staatsgerichte. | 
| (2) [1] Die Privatgerichtsbarkeit ist aufgehoben; an ihre Stelle tritt die Gerichtsbarkeit [des deutschen Landes], in welchem sie ausgeübt wurde. [2] Präsentationen für Anstellungen bei den Gerichten finden nicht statt. | (2) [1] Die Privatgerichtsbarkeit ist aufgehoben; an ihre Stelle tritt die Gerichtsbarkeit desjenigen Bundesstaates, in welchem sie ausgeübt wurde. [2] Präsentationen für Anstellungen bei den Gerichten finden nicht statt. | 
| (3) [1] Die Ausübung einer geistlichen Gerichtsbarkeit in weltlichen Angelegenheiten ist ohne bürgerliche Wirkung. [2] Dies gilt insbesondere bei Ehe- und Verlöbnißsachen. | (3) [1] Die Ausübung einer geistlichen Gerichtsbarkeit in weltlichen Angelegenheiten ist ohne bürgerliche Wirkung. [2] Dies gilt insbesondere bei Ehe- und Verlöbnißsachen. | 
    [1. Oktober 1879–1. April 1924]
    1§ 15. 
        
(1) Die Gerichte sind Staatsgerichte.
        
            (2) [1] Die Privatgerichtsbarkeit ist aufgehoben; an ihre Stelle tritt die Gerichtsbarkeit desjenigen Bundesstaates, in welchem sie ausgeübt wurde. [2] Präsentationen für Anstellungen bei den Gerichten finden nicht statt.
        
        
            (3) [1] Die Ausübung einer geistlichen Gerichtsbarkeit in weltlichen Angelegenheiten ist ohne bürgerliche Wirkung. [2] Dies gilt insbesondere bei Ehe- und Verlöbnißsachen.
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Oktober 1879: Erstes Gesetz vom 27. Januar 1877, § 1 des Zweiten Gesetzes vom 27. Januar 1877.