§ 160 GVG
Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
[1. Oktober 1950] | [1. April 1924] |
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§ 160 | § 160 |
Vollstreckungen, Ladungen und Zustellungen werden nach Vorschrift der Prozeßordnungen bewirkt ohne Rücksicht darauf, ob sie in dem Land, dem das Prozeßgericht angehört, oder in einem anderen deutschen Land vorzunehmen sind. | Die Herbeiführung der zum Zwecke von Vollstreckungen, Ladungen und Zustellungen erforderlichen Handlungen erfolgt nach Vorschrift der Prozeßordnungen ohne Rücksicht darauf, ob die Handlungen in dem [Lande], welchem das Prozeßgericht angehört, oder in einem anderen [deutschen Lande] vorzunehmen sind. |
[1. April 1924–1. Oktober 1950]
1§ 160. Die Herbeiführung der zum Zwecke von Vollstreckungen, Ladungen und Zustellungen erforderlichen Handlungen erfolgt nach Vorschrift der Prozeßordnungen ohne Rücksicht darauf, ob die Handlungen in dem [Lande], welchem das Prozeßgericht angehört, oder in einem anderen [deutschen Lande] vorzunehmen sind.
- Anmerkungen:
- 1. 1. April 1924: § 43 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.