§ 164 GVG
Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
[1. Oktober 1950]
1§ 164.
(1) Kosten und Auslagen der Rechtshilfe werden von der ersuchenden Behörde nicht erstattet.
(2) Gebühren oder andere öffentliche Abgaben, denen die von der ersuchenden Behörde übersendeten Schriftstücke (Urkunden, Protokolle) nach dem Recht der ersuchten Behörde unterliegen, bleiben außer Ansatz.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1950: Artt. 1 Nr. I.70, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.