§ 165 GVG

Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
[1. Oktober 1950–1. Oktober 1957]
1§ 165.
2(1) Für die Höhe der den geladenen Zeugen und Sachverständigen gebührenden Beträge sind die [Vorschriften] maßgebend, [die] bei dem Gerichte gelten, vor [das geladen wurde].
(2) Sind die Beträge nach dem Rechte des Aufenthaltsorts der geladenen Personen höher, so können die höheren Beträge gefordert werden.
(3) Bei weiterer Entfernung des Aufenthaltsorts der geladenen Personen ist [ihnen] auf Antrag ein Vorschuß zu bewilligen.
Anmerkungen:
1. 1. April 1924: § 43 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.
2. 1. Oktober 1950: Anlage 1, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.

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