§ 167 GVG
Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
[1. Oktober 1950]
1§ 167.
(1) Die Polizeibeamten eines deutschen Landes sind ermächtigt, die Verfolgung eines Flüchtigen auf das Gebiet eines anderen deutschen Landes fortzusetzen und den Flüchtigen dort zu ergreifen.
(2) Der Ergriffene ist unverzüglich an das nächste Gericht oder die nächste Polizeibehörde des Landes, in dem er ergriffen wurde, abzuführen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1950: Artt. 1 Nr. I.71, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.