§ 17 GVG
Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
    [1. Januar 1991]
    1§ 17. 
        
            (1) [1] Die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges wird durch eine nach Rechtshängigkeit eintretende Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt. [2] Während der Rechtshängigkeit kann die Sache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden.
        
        
            (2) [1] Das Gericht des zulässigen Rechtsweges entscheidet den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten. [2] Artikel 14 Abs. 3 Satz 4 und Artikel 34 Satz 3 des Grundgesetzes bleiben unberührt.
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1991: Artt. 2 Nr. 1, 23 des Ersten Gesetzes vom 17. Dezember 1990.