§ 170 GVG

Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
[1. Juli 1998][1. Juli 1977]
§ 170 § 170
[1] Die Verhandlung in Familiensachen ist nicht öffentlich. [2] Dies gilt nicht für die Familiensachen des § 23b Abs. 1 Satz 2 Nr. 13 und für die Familiensachen des § 23b Abs. 1 Satz 2 Nr. 5, 6, 9 nur, soweit sie mit einer der anderen Familiensachen verhandelt werden. [1] Die Verhandlung in Familien- und Kindschaftssachen ist nicht öffentlich. [2] Dies gilt für die Familiensachen des § 23b Abs. 1 Satz 2 Nr. 5, 6, 9 nur, soweit sie mit einer der anderen Familiensachen verhandelt werden.
[1. Juli 1977–1. Juli 1998]
1§ 170. [1] Die Verhandlung in Familien- und Kindschaftssachen ist nicht öffentlich. [2] Dies gilt für die Familiensachen des § 23b Abs. 1 Satz 2 Nr. 5, 6, 9 nur, soweit sie mit einer der anderen Familiensachen verhandelt werden.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1977: Artt. 5 Nr. 7, 12 Nr. 13 Buchst. a des Gesetzes vom 14. Juni 1976.

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