§ 172 GVG
Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
    [1. August 2022]
    1§ 172. Das Gericht kann für die Verhandlung oder für einen Teil davon die Öffentlichkeit ausschließen, wenn
        
- 1. eine Gefährdung der Staatssicherheit, der öffentlichen Ordnung oder der Sittlichkeit zu besorgen ist,
 - 21a. eine Gefährdung des Lebens, des Leibes oder der Freiheit eines Zeugen oder einer anderen Person zu besorgen ist,
 - 32. ein wichtiges Geschäfts-, Betriebs-, Erfindungs- oder Steuergeheimnis zur Sprache kommt, durch dessen öffentliche Erörterung überwiegende schutzwürdige Interessen verletzt würden,
 - 43. ein privates Geheimnis erörtert wird, dessen unbefugte Offenbarung mit Strafe bedroht ist,
 - 54. eine Person unter 18 Jahren vernommen wird.
 
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1975: Artt. 22 Nr. 10, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
 - 2. 22. September 1992: Artt. 4, 12 des Gesetzes vom 15. Juli 1992.
 - 3. 1. April 1987: Artt. 2 Nr. 2, 14 des Gesetzes vom 18. Dezember 1986.
 - 4. 1. August 2022: Artt. 8, 36 Abs. 1 des Gesetzes vom 7. Juli 2021.
 - 5. 1. Oktober 2009: Artt. 2 Nr. 4, 8 des Gesetzes vom 29. Juli 2009.