§ 175 GVG
Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
[1. April 1970] | [1. Oktober 1950] |
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§ 175 | § 175 |
(1) Der Zutritt zu öffentlichen Verhandlungen kann unerwachsenen und solchen Personen versagt werden, [die] in einer der Würde des Gerichts nicht entsprechenden Weise erscheinen. | (1) Der Zutritt zu öffentlichen Verhandlungen kann unerwachsenen und solchen Personen versagt werden, [die] sich nicht im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte befinden, oder [die] in einer der Würde des Gerichts nicht entsprechenden Weise erscheinen. |
(2) [1] Zu nicht öffentlichen Verhandlungen kann der Zutritt einzelnen Personen vom Gerichte gestattet werden. [2] Einer Anhörung der Betheiligten bedarf es nicht. | (2) [1] Zu nicht öffentlichen Verhandlungen kann der Zutritt einzelnen Personen vom Gerichte gestattet werden. [2] Einer Anhörung der Betheiligten bedarf es nicht. |
(3) Die Ausschließung der Öffentlichkeit steht der Anwesenheit der die Dienstaufsicht führenden Beamten der Justizverwaltung bei den Verhandlungen vor dem erkennenden Gerichte nicht entgegen. | (3) Die Ausschließung der Öffentlichkeit steht der Anwesenheit der die Dienstaufsicht führenden Beamten der Justizverwaltung bei den Verhandlungen vor dem erkennenden Gerichte nicht entgegen. |
[1. Oktober 1950–1. April 1970]
1§ 175.
2(1) Der Zutritt zu öffentlichen Verhandlungen kann unerwachsenen und solchen Personen versagt werden, [die] sich nicht im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte befinden, oder [die] in einer der Würde des Gerichts nicht entsprechenden Weise erscheinen.
(2) [1] Zu nicht öffentlichen Verhandlungen kann der Zutritt einzelnen Personen vom Gerichte gestattet werden. [2] Einer Anhörung der Betheiligten bedarf es nicht.
(3) Die Ausschließung der Öffentlichkeit steht der Anwesenheit der die Dienstaufsicht führenden Beamten der Justizverwaltung bei den Verhandlungen vor dem erkennenden Gerichte nicht entgegen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. April 1924: § 43 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.
- 2. 1. Oktober 1950: Anlage 1, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.