§ 17a GVG

Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
[1. April 1960–1. Januar 1991]
1§ 17a. Die Landesgesetzgebung kann jedoch die Entscheidung von Streitigkeiten zwischen den Gerichten und den Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten über die Zulässigkeit des Rechtswegs besonderen Behörden nach Maßgabe der folgenden Vorschriften übertragen:
  • 1. [1] Die Mitglieder werden für die Dauer des zur Zeit ihrer Ernennung von ihnen bekleideten Amts oder, falls sie zu dieser Zeit ein Amt nicht bekleiden, auf Lebenszeit ernannt. [2] Sie können nur unter denselben Voraussetzungen wie die Mitglieder des Bundesgerichtshofes ihres Amtes enthoben werden.
  • 2. [1] Mindestens die Hälfte der Mitglieder muß dem Bundesgerichtshof oder dem Obersten Landesgericht oder einem Oberlandesgericht angehören. [2] Bei Entscheidungen dürfen Mitglieder nur in der gesetzlich bestimmten Anzahl mitwirken. [3] Diese Anzahl muß eine ungerade sein und mindestens fünf betragen.
  • 3. [1] Das Verfahren ist gesetzlich zu regeln. [2] Die Entscheidung ergeht in öffentlicher Sitzung nach Ladung der Parteien.
  • 4. Sofern die Zulässigkeit des Rechtswegs durch rechtskräftiges Urteil des Gerichts feststeht, ohne daß zuvor auf die Entscheidung der besonderen Behörde angetragen war, bleibt die Entscheidung des Gerichts maßgebend.
Anmerkungen:
1. 1. April 1960: §§ 178 Nr. 2, 195 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 21. Januar 1960.

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