§ 184b GVG

Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
[1. April 2025]
1§ 184b.
(1) [1] Die Zivilsenate des Bundesgerichtshofs führen das Verfahren in englischer Sprache, wenn
  • 1. zuvor ein Berufungs- oder Beschwerdeverfahren nach Maßgabe des § 184a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder ein Verfahren nach Maßgabe des § 184a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 geführt worden ist,
  • 2. dies in der Rechtsmittelschrift beantragt wird und
  • 3. der Zivilsenat dem Antrag stattgibt.
[2] Stimmt der Zivilsenat der Verfahrensführung in englischer Sprache zu, so gilt § 184a Absatz 3 und 4 mit der Maßgabe, dass § 142 Absatz 3 der Zivilprozessordnung anwendbar bleibt.
(2) [1] Der Zivilsenat kann zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens anordnen, dass das Verfahren in deutscher Sprache fortgeführt wird. [2] Der Zivilsenat kann zudem jederzeit anordnen, dass Teile der Verfahrensakte in die deutsche Sprache übersetzt werden.
Anmerkungen:
1. 1. April 2025: Artt. 1 Nr. 2, 7 Abs. 1 des Gesetzes vom 7. Oktober 2024.

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