§ 192 GVG

Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
[1. Oktober 1972][1. Oktober 1950]
§ 192 § 192
(1) Bei Entscheidungen dürfen Richter nur in der gesetzlich bestimmten Anzahl mitwirken. (1) Bei Entscheidungen dürfen Richter nur in der gesetzlich bestimmten Anzahl mitwirken.
(2) Bei Verhandlungen von längerer Dauer kann der Vorsitzende die Zuziehung von Ergänzungsrichtern anordnen, [die] der Verhandlung beizuwohnen und im Falle der Verhinderung eines Richters für [ihn] einzutreten haben. (2) Bei Verhandlungen von längerer Dauer kann der Vorsitzende die Zuziehung von Ergänzungsrichtern anordnen, [die] der Verhandlung beizuwohnen und im Falle der Verhinderung eines Richters für [ihn] einzutreten haben.
(3) Diese Vorschriften sind auch auf Schöffen anzuwenden. (3) Diese Vorschriften sind auch auf Schöffen und Geschworene anzuwenden.
[1. Oktober 1950–1. Oktober 1972]
1§ 192.
(1) Bei Entscheidungen dürfen Richter nur in der gesetzlich bestimmten Anzahl mitwirken.
2(2) Bei Verhandlungen von längerer Dauer kann der Vorsitzende die Zuziehung von Ergänzungsrichtern anordnen, [die] der Verhandlung beizuwohnen und im Falle der Verhinderung eines Richters für [ihn] einzutreten haben.
3(3) Diese Vorschriften sind auch auf Schöffen und Geschworene anzuwenden.
Anmerkungen:
1. 1. April 1924: § 43 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.
2. 1. Oktober 1950: Anlage 1, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
3. 1. Oktober 1950: Artt. 1 Nr. I.75, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.

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