§ 192 GVG
Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
| [1. Oktober 1972] | [1. Oktober 1950] | 
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| § 192 | § 192 | 
| (1) Bei Entscheidungen dürfen Richter nur in der gesetzlich bestimmten Anzahl mitwirken. | (1) Bei Entscheidungen dürfen Richter nur in der gesetzlich bestimmten Anzahl mitwirken. | 
| (2) Bei Verhandlungen von längerer Dauer kann der Vorsitzende die Zuziehung von Ergänzungsrichtern anordnen, [die] der Verhandlung beizuwohnen und im Falle der Verhinderung eines Richters für [ihn] einzutreten haben. | (2) Bei Verhandlungen von längerer Dauer kann der Vorsitzende die Zuziehung von Ergänzungsrichtern anordnen, [die] der Verhandlung beizuwohnen und im Falle der Verhinderung eines Richters für [ihn] einzutreten haben. | 
| (3) Diese Vorschriften sind auch auf Schöffen anzuwenden. | (3) Diese Vorschriften sind auch auf Schöffen und Geschworene anzuwenden. | 
    [1. Oktober 1950–1. Oktober 1972]
    1§ 192. 
        
(1) Bei Entscheidungen dürfen Richter nur in der gesetzlich bestimmten Anzahl mitwirken.
        
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. April 1924: § 43 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.
 - 2. 1. Oktober 1950: Anlage 1, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
 - 3. 1. Oktober 1950: Artt. 1 Nr. I.75, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.