§ 197 GVG

Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
[1. Oktober 1950][1. April 1924]
§ 197 § 197
[1] Die Richter stimmen nach dem Dienstalter, bei gleichem Dienstalter nach dem Lebensalter, Handelsrichter, Schöffen und Geschworene nach dem Lebensalter; der jüngere stimmt vor dem älteren. [2] Die Schöffen und Geschworenen stimmen vor den Richtern. [3] Wenn ein Berichterstatter ernannt ist, so stimmt er zuerst. [4] Zuletzt stimmt der Vorsitzende. [1] [Die Richter stimmen nach dem Dienstalter, bei gleichem Dienstalter nach dem Lebensalter, Handelsrichter, Schöffen und Geschworene nach dem Lebensalter; der jüngere stimmt vor dem älteren.] [2] [Die Schöffen und Geschworenen stimmen vor den Richtern.] [3] [Wenn ein Berichterstatter ernannt ist, so stimmt er zuerst.] [4] [Zuletzt stimmt der Vorsitzende.]
[1. April 1924–1. Oktober 1950]
1§ 197. [1] [Die Richter stimmen nach dem Dienstalter, bei gleichem Dienstalter nach dem Lebensalter, Handelsrichter, Schöffen und Geschworene nach dem Lebensalter; der jüngere stimmt vor dem älteren.] [2] [Die Schöffen und Geschworenen stimmen vor den Richtern.] [3] [Wenn ein Berichterstatter ernannt ist, so stimmt er zuerst.] [4] [Zuletzt stimmt der Vorsitzende.]
Anmerkungen:
1. 1. April 1924: § 43 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.

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