§ 197 GVG
Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
[1. Oktober 1950] | [1. April 1924] |
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§ 197 | § 197 |
[1] Die Richter stimmen nach dem Dienstalter, bei gleichem Dienstalter nach dem Lebensalter, Handelsrichter, Schöffen und Geschworene nach dem Lebensalter; der jüngere stimmt vor dem älteren. [2] Die Schöffen und Geschworenen stimmen vor den Richtern. [3] Wenn ein Berichterstatter ernannt ist, so stimmt er zuerst. [4] Zuletzt stimmt der Vorsitzende. | [1] [Die Richter stimmen nach dem Dienstalter, bei gleichem Dienstalter nach dem Lebensalter, Handelsrichter, Schöffen und Geschworene nach dem Lebensalter; der jüngere stimmt vor dem älteren.] [2] [Die Schöffen und Geschworenen stimmen vor den Richtern.] [3] [Wenn ein Berichterstatter ernannt ist, so stimmt er zuerst.] [4] [Zuletzt stimmt der Vorsitzende.] |
[1. April 1924–1. Oktober 1950]
1§ 197. [1] [Die Richter stimmen nach dem Dienstalter, bei gleichem Dienstalter nach dem Lebensalter, Handelsrichter, Schöffen und Geschworene nach dem Lebensalter; der jüngere stimmt vor dem älteren.] [2] [Die Schöffen und Geschworenen stimmen vor den Richtern.] [3] [Wenn ein Berichterstatter ernannt ist, so stimmt er zuerst.] [4] [Zuletzt stimmt der Vorsitzende.]
- Anmerkungen:
- 1. 1. April 1924: § 43 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.