§ 199 GVG
Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
    [1. Oktober 1879–1. April 1924]
    1§ 199. 
        
            (1) [1] Die Reihenfolge bei der Abstimmung richtet sich nach dem Dienstalter, bei den Schöffengerichten und den Kammern für Handelssachen nach dem Lebensalter; der Jüngste stimmt zuerst, der Vorsitzende zuletzt. [2] Wenn ein Berichterstatter ernannt ist, so giebt dieser seine Stimme zuerst ab.
        
        
            (2) [1] Bei der Abstimmung der Geschworenen richtet sich die Reihenfolge nach der Ausloosung. [2] Der Obmann stimmt zuletzt.
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Oktober 1879: Erstes Gesetz vom 27. Januar 1877, § 1 des Zweiten Gesetzes vom 27. Januar 1877.