§ 2 GVG

Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
[1. Oktober 1950–1. Juli 1962]
1§ 2.
(1) Die Fähigkeit zum Richteramte wird durch die Ablegung zweier Prüfungen erlangt.
2(2) [1] Der ersten Prüfung muß ein mindestens dreijähriges Studium der Rechtswissenschaft auf einer Universität vorangehen. [2] Von dem dreijährigen Zeitraum sind mindestens drei Halbjahre dem Studium auf einer deutschen Universität zu widmen.
3(3) [1] Zwischen der ersten und der zweiten Prüfung muß eine Ausbildungszeit von mindestens drei und einem halben Jahr und höchstens vier Jahren liegen. [2] Mindestens dreißig Monate sind zum Dienst bei den Gerichten, Staatsanwaltschaften, Notaren und Rechtsanwälten zu verwenden; der Rest der Ausbildungszeit ist mindestens zur Hälfte bei Verwaltungsbehörden, Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts, im übrigen in einer dem Ausbildungszweck dienenden Weise zu verwenden.
4(4) (weggefallen)
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1879: Erstes Gesetz vom 27. Januar 1877, § 1 des Zweiten Gesetzes vom 27. Januar 1877.
2. 1. Oktober 1950: Artt. 1 Nr. I.1 Abs. 1, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
3. 1. Oktober 1950: Artt. 1 Nr. I.1 Abs. 1, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
4. 1. Oktober 1950: Artt. 1 Nr. I.1 Abs. 2, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.

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