§ 20 GVG

Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
[3. August 2024]
1§ 20.
(1) Die deutsche Gerichtsbarkeit erstreckt sich auch nicht auf Repräsentanten anderer Staaten und deren Begleitung, die sich auf amtliche Einladung der Bundesrepublik Deutschland im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhalten.
(2) [1] Im übrigen erstreckt sich die deutsche Gerichtsbarkeit auch nicht auf andere als die in Absatz 1 und in den §§ 18 und 19 genannten Personen, soweit sie nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts, auf Grund völkerrechtlicher Vereinbarungen oder sonstiger Rechtsvorschriften von ihr befreit sind. 2[2] Funktionelle Immunität hindert nicht die Erstreckung deutscher Gerichtsbarkeit auf die Verfolgung von Verbrechen nach dem Völkerstrafgesetzbuch.
Anmerkungen:
1. 1. August 1984: Artt. 4, 8 Abs. 3 des Gesetzes vom 17. Juli 1984.
2. 3. August 2024: Artt. 4 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 30. Juli 2024.

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