§ 20 GVG

Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
[1. August 1984]
1§ 20.
(1) Die deutsche Gerichtsbarkeit erstreckt sich auch nicht auf Repräsentanten anderer Staaten und deren Begleitung, die sich auf amtliche Einladung der Bundesrepublik Deutschland im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhalten.
(2) Im übrigen erstreckt sich die deutsche Gerichtsbarkeit auch nicht auf andere als die in Absatz 1 und in den §§ 18 und 19 genannten Personen, soweit sie nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts, auf Grund völkerrechtlicher Vereinbarungen oder sonstiger Rechtsvorschriften von ihr befreit sind.
Anmerkungen:
1. 1. August 1984: Artt. 4, 8 Abs. 3 des Gesetzes vom 17. Juli 1984.

Umfeld von § 20 GVG

§ 19 GVG

§ 20 GVG

§ 21 GVG