§ 20 GVG
Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
    [3. August 2024]
    1§ 20. 
        
(1) Die deutsche Gerichtsbarkeit erstreckt sich auch nicht auf Repräsentanten anderer Staaten und deren Begleitung, die sich auf amtliche Einladung der Bundesrepublik Deutschland im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhalten.
        
            (2) [1] Im übrigen erstreckt sich die deutsche Gerichtsbarkeit auch nicht auf andere als die in Absatz 1 und in den §§ 18 und 19 genannten Personen, soweit sie nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts, auf Grund völkerrechtlicher Vereinbarungen oder sonstiger Rechtsvorschriften von ihr befreit sind. 2[2] Funktionelle Immunität hindert nicht die Erstreckung deutscher Gerichtsbarkeit auf die Verfolgung von Verbrechen nach dem Völkerstrafgesetzbuch.
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. August 1984: Artt. 4, 8 Abs. 3 des Gesetzes vom 17. Juli 1984.
 - 2. 3. August 2024: Artt. 4 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 30. Juli 2024.