§ 22c GVG

Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
[1. Oktober 1950–1. Oktober 1972]
1§ 22c.
(1) 2[1] Die i[m] § 22b bezeichneten Anordnungen werden bei den mit einem Präsidenten besetzten Amtsgerichten von dem Präsidium des Amtsgerichts getroffen. [2] Das gleiche gilt für andere zum Bezirk des übergeordneten Landgerichts gehörige Amtsgerichte, über die der Amtsgerichtspräsident an Stelle des Landgerichtspräsidenten die Dienstaufsicht ausübt. [3] Der Amtsgerichtspräsident bestimmt die Abteilung, die er übernimmt.
(2) Bei den übrigen Amtsgerichten werden die im § 22b bezeichneten Anordnungen von dem Präsidium des Landgerichts getroffen.
(3) [1] Sofern eine Entscheidung des Präsidiums nicht rechtzeitig ergehen kann, werden die im § 22b bezeichneten Anordnungen bei dem mit einem Präsidenten besetzten und bei anderen seiner Dienstaufsicht unterstehenden Amtsgerichten von dem Amtsgerichtspräsidenten, bei den übrigen Amtsgerichten von dem Landgerichtspräsidenten getroffen. [2] Die Anordnung ist dem Präsidium unverzüglich vorzulegen. [3] Sie bleibt in Kraft, solange das Präsidium nicht anderweit beschließt.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1950: Artt. 1 Nr. I.20, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
2. 1. Oktober 1950: Anlage 1, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.

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