§ 23 GVG
Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
[1. Juli 2007] | [1. Januar 2002] |
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§ 23 | § 23 |
Die Zuständigkeit der Amtsgerichte umfaßt in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, soweit [sie] nicht ohne Rücksicht auf den Werth des Streitgegenstandes den Landgerichten zugewiesen sind: | Die Zuständigkeit der Amtsgerichte umfaßt in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, soweit [sie] nicht ohne Rücksicht auf den Werth des Streitgegenstandes den Landgerichten zugewiesen sind: |
1. Streitigkeiten über Ansprüche, deren Gegenstand an Geld oder Geldeswerth die Summe von fünftausend Euro nicht übersteigt; | 1. Streitigkeiten über Ansprüche, deren Gegenstand an Geld oder Geldeswerth die Summe von fünftausend Euro nicht übersteigt; |
2. ohne Rücksicht auf den Werth des Streitgegenstandes: | 2. ohne Rücksicht auf den Werth des Streitgegenstandes: |
a) Streitigkeiten über Ansprüche aus einem Mietverhältnis über Wohnraum oder über den Bestand eines solchen Mietverhältnisses; diese Zuständigkeit ist ausschließlich; | a) Streitigkeiten über Ansprüche aus einem Mietverhältnis über Wohnraum oder über den Bestand eines solchen Mietverhältnisses; diese Zuständigkeit ist ausschließlich; |
b) Streitigkeiten zwischen Reisenden und Wirthen, Fuhrleuten, Schiffern oder Auswanderungsexpedienten in den Einschiffungshäfen, [die] über Wirthszechen, Fuhrlohn, Überfahrtsgelder, Beförderung der Reisenden und ihrer Habe und über Verlust und Beschädigung der letzteren, sowie Streitigkeiten zwischen Reisenden und Handwerkern, [die] aus Anlaß der Reise entstanden sind; | b) Streitigkeiten zwischen Reisenden und Wirthen, Fuhrleuten, Schiffern oder Auswanderungsexpedienten in den Einschiffungshäfen, [die] über Wirthszechen, Fuhrlohn, Überfahrtsgelder, Beförderung der Reisenden und ihrer Habe und über Verlust und Beschädigung der letzteren, sowie Streitigkeiten zwischen Reisenden und Handwerkern, [die] aus Anlaß der Reise entstanden sind; |
c) Streitigkeiten nach § 43 Nr. 1 bis 4 und 6 des Wohnungseigentumsgesetzes; diese Zuständigkeit ist ausschließlich; | c) (weggefallen) |
d) Streitigkeiten wegen Wildschadens; | d) Streitigkeiten wegen Wildschadens; |
e) (weggefallen) | e) (weggefallen) |
f) (weggefallen) | f) (weggefallen) |
g) Ansprüche aus einem mit der Überlassung eines Grundstücks in Verbindung stehenden Leibgedings-, Leibzuchts-, Altenteils- oder Auszug[s]vertrag; | g) Ansprüche aus einem mit der Überlassung eines Grundstücks in Verbindung stehenden Leibgedings-, Leibzuchts-, Altenteils- oder Auszug[s]vertrag; |
h) das Aufgebotsverfahren. | h) das Aufgebotsverfahren. |
[1. Januar 2002–1. Juli 2007]
1§ 23. Die Zuständigkeit der Amtsgerichte umfaßt in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, soweit [sie] nicht ohne Rücksicht auf den Werth des Streitgegenstandes den Landgerichten zugewiesen sind:
- 21. Streitigkeiten über Ansprüche, deren Gegenstand an Geld oder Geldeswerth die Summe von fünftausend Euro nicht übersteigt;
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2. ohne Rücksicht auf den Werth des Streitgegenstandes:
- 3a) Streitigkeiten über Ansprüche aus einem Mietverhältnis über Wohnraum oder über den Bestand eines solchen Mietverhältnisses; diese Zuständigkeit ist ausschließlich;
- 4b) Streitigkeiten zwischen Reisenden und Wirthen, Fuhrleuten, Schiffern oder Auswanderungsexpedienten in den Einschiffungshäfen, [die] über Wirthszechen, Fuhrlohn, Überfahrtsgelder, Beförderung der Reisenden und ihrer Habe und über Verlust und Beschädigung der letzteren, sowie Streitigkeiten zwischen Reisenden und Handwerkern, [die] aus Anlaß der Reise entstanden sind;
- 5c) (weggefallen)
- 6d) Streitigkeiten wegen Wildschadens;
- 7e) (weggefallen)
- 8f) (weggefallen)
- 9g) Ansprüche aus einem mit der Überlassung eines Grundstücks in Verbindung stehenden Leibgedings-, Leibzuchts-, Altenteils- oder Auszug[s]vertrag;
- 10h) das Aufgebotsverfahren.
- Anmerkungen:
- 1. 1. April 1924: § 43 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.
- 2. 1. Januar 2002: Artt. 1 Nr. 1, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.
- 3. 1. März 1993: Artt. 3 Nr. 2 Buchst. b, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Januar 1993.
- 4. 1. September 1998: Artt. 14, 21 des Gesetzes vom 25. August 1998.
- 5. 1. Januar 2002: Artt. 5 Abs. 1, 9 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 26. November 2011.
- 6. 1. Oktober 1950: Anlage 1, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
- 7. 1. Juli 1970: Artt. 4 Nr. 1, 27 des Gesetzes vom 19. August 1969.
- 8. 1. Juli 1970: Artt. 4 Nr. 1, 27 des Gesetzes vom 19. August 1969.
- 9. 1. Oktober 1950: Anlage 1, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
- 10. 1. Oktober 1950: Anlage 1, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.