§ 23c GVG
Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
| [1. Juli 2005] | [1. Januar 1992] | 
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| § 23c | § 23c | 
| [1] Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung einem Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte die Familiensachen sowie ganz oder teilweise die Vormundschafts-, Betreuungs-, Unterbringungs- und Handelssachen zuzuweisen, sofern die Zusammenfassung der sachlichen Förderung der Verfahren dient oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten erscheint. [2] Die Landesregierungen können die Ermächtigungen auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. [§§ 23b und 23c des Gerichtsverfassungsgesetzes, eingefügt durch Artikel 5 Nummer 2 des Ersten Eherechtsreformgesetzes, sind mit dem Grundgesetz vereinbar.] | [1] Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung einem Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte die Familiensachen sowie ganz oder teilweise die Vormundschafts-, Betreuungs- und Unterbringungssachen zuzuweisen, sofern die Zusammenfassung der sachlichen Förderung der Verfahren dient oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten erscheint. [2] Die Landesregierungen können die Ermächtigungen auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. [§§ 23b und 23c des Gerichtsverfassungsgesetzes, eingefügt durch Artikel 5 Nummer 2 des Ersten Eherechtsreformgesetzes, sind mit dem Grundgesetz vereinbar.] | 
    [1. Januar 1992–1. Juli 2005]
    1§ 23c.  2[1] Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung einem Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte die Familiensachen sowie ganz oder teilweise die Vormundschafts-, Betreuungs- und Unterbringungssachen zuzuweisen, sofern die Zusammenfassung der sachlichen Förderung der Verfahren dient oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten erscheint. [2] Die Landesregierungen können die Ermächtigungen auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.3
- Anmerkungen:
 - 1. 28. Februar 1980: Entscheidung vom 28. Februar 1980.
 - 2. 1. Januar 1992: Artt. 2 Nr. 1, 11 des Gesetzes vom 12. September 1990.
 - 3. §§ 23b und 23c des Gerichtsverfassungsgesetzes, eingefügt durch Artikel 5 Nummer 2 des Ersten Eherechtsreformgesetzes, sind mit dem Grundgesetz vereinbar.