§ 24 GVG
Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
[1. Oktober 1969] | [1. September 1951] |
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§ 24 | § 24 |
(1) In Strafsachen sind die Amtsgerichte zuständig für | (1) In Strafsachen sind die Amtsgerichte zuständig für |
1. Übertretungen, | 1. Übertretungen, |
2. Vergehen, wenn nicht die Staatsanwaltschaft wegen der besonderen Bedeutung des Falles Anklage beim Landgericht erhebt oder die Zuständigkeit des Landgerichts nach § 74a oder des Oberlandesgerichts nach § 120 begründet ist, | 2. Vergehen, wenn nicht die Staatsanwaltschaft wegen der besonderen Bedeutung des Falles Anklage beim Landgericht erhebt oder die Zuständigkeit des Landgerichts nach § 74a oder des Bundesgerichtshofes nach § 134 begründet ist, |
3. Verbrechen, wenn nicht die Zuständigkeit des Schwurgerichts oder des Oberlandesgerichts begründet, im Einzelfall eine höhere Strafe als zwei Jahre Zuchthaus oder der Ausspruch der Sicherungsverwahrung zu erwarten ist oder die Staatsanwaltschaft wegen der besonderen Bedeutung des Falles Anklage beim Landgericht erhebt. | 3. Verbrechen, wenn nicht die Zuständigkeit des Schwurgerichts oder des Bundesgerichtshofes begründet, im Einzelfall eine höhere Strafe als zwei Jahre Zuchthaus oder der Ausspruch der Sicherungsverwahrung zu erwarten ist oder die Staatsanwaltschaft wegen der besonderen Bedeutung des Falles Anklage beim Landgericht erhebt. |
(2) Das Amtsgericht darf nicht auf eine höhere Freiheitsstrafe als zwei Jahre Zuchthaus und nicht auf Sicherungsverwahrung erkennen. | (2) Das Amtsgericht darf nicht auf eine höhere Freiheitsstrafe als zwei Jahre Zuchthaus und nicht auf Sicherungsverwahrung erkennen. |
[1. September 1951–1. Oktober 1969]
1§ 24.
(1) In Strafsachen sind die Amtsgerichte zuständig für
- 1. Übertretungen,
- 22. Vergehen, wenn nicht die Staatsanwaltschaft wegen der besonderen Bedeutung des Falles Anklage beim Landgericht erhebt oder die Zuständigkeit des Landgerichts nach § 74a oder des Bundesgerichtshofes nach § 134 begründet ist,
- 3. Verbrechen, wenn nicht die Zuständigkeit des Schwurgerichts oder des Bundesgerichtshofes begründet, im Einzelfall eine höhere Strafe als zwei Jahre Zuchthaus oder der Ausspruch der Sicherungsverwahrung zu erwarten ist oder die Staatsanwaltschaft wegen der besonderen Bedeutung des Falles Anklage beim Landgericht erhebt.
(2) Das Amtsgericht darf nicht auf eine höhere Freiheitsstrafe als zwei Jahre Zuchthaus und nicht auf Sicherungsverwahrung erkennen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1950: Artt. 1 Nr. I.22, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
- 2. 1. September 1951: Artt. 3 Nr. 1, 8 des Gesetzes vom 30. August 1951.