§ 31 GVG
Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
| [19. Mai 1922] | [1. Oktober 1879] | 
|---|---|
| § 31 | § 31 | 
| [1] Das Amt eines Schöffen ist ein Ehrenamt. [2] Dasselbe kann nur von Deutschen versehen werden. | [1] Das Amt eines Schöffen ist ein Ehrenamt. [2] Dasselbe kann nur von einem Deutschen versehen werden. | 
    [1. Oktober 1879–19. Mai 1922]
    1§ 31.  [1] Das Amt eines Schöffen ist ein Ehrenamt. [2] Dasselbe kann nur von einem Deutschen versehen werden.
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Oktober 1879: Erstes Gesetz vom 27. Januar 1877, § 1 des Zweiten Gesetzes vom 27. Januar 1877.