§ 41 GVG
Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
| [1. Oktober 1950] | [1. Oktober 1879] | 
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| § 41 | § 41 | 
| [1] Der Ausschuß entscheidet mit einfacher Mehrheit über die gegen die Vorschlagsliste erhobenen Einsprüche. [2] Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. [3] Die Entscheidungen sind zu Protokoll zu vermerken. [4] Sie sind nicht anfechtbar. | [1] Der Ausschuß entscheidet über die gegen die Urliste erhobenen Einsprachen. [2] Die Entscheidungen sind zu Protokoll zu vermerken. [3] Beschwerde findet nicht statt. | 
    [1. Oktober 1879–1. Oktober 1950]
    1§ 41.  [1] Der Ausschuß entscheidet über die gegen die Urliste erhobenen Einsprachen. [2] Die Entscheidungen sind zu Protokoll zu vermerken. [3] Beschwerde findet nicht statt.
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Oktober 1879: Erstes Gesetz vom 27. Januar 1877, § 1 des Zweiten Gesetzes vom 27. Januar 1877.