§ 45 GVG
Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
[1. Oktober 1950] | [1. Juli 1932] |
---|---|
§ 45 | § 45 |
(1) Die Tage der ordentlichen Sitzungen des Schöffengerichts werden für das ganze Jahr im voraus festgestellt. | (1) Die Tage der ordentlichen Sitzungen des Schöffengerichts werden für jedes Jahr im voraus festgestellt. |
(2) Die Reihenfolge, in der die Hauptschöffen an den einzelnen ordentlichen Sitzungen des Jahres teilnehmen, wird durch Auslosung in öffentlicher Sitzung des Amtsgerichts bestimmt. | (2) [1] Die Reihenfolge, in welcher die Hauptschöffen an den einzelnen ordentlichen Sitzungen des Jahres Theil nehmen, wird durch Ausloosung in öffentlicher Sitzung des Amtsgerichts bestimmt. [2] |
(3) Das Los zieht der Amtsrichter. | Das Loos zieht der Amtsrichter. [3] Ist für eine Sitzung eine Frau ausgelost worden, so sind weitere auf eine Frau lautende Auslosungen für diese Sitzung unwirksam. |
(4) Über die Auslosung wird von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle ein Protokoll aufgenommen. | (3) Über die Ausloosung wird von dem Urkundsbeamte[n] der Geschäftsstelle ein Protokoll aufgenommen. |
[1. Juli 1932–1. Oktober 1950]
1§ 45.
2(1) Die Tage der ordentlichen Sitzungen des Schöffengerichts werden für jedes Jahr im voraus festgestellt.
(2) [1] Die Reihenfolge, in welcher die Hauptschöffen an den einzelnen ordentlichen Sitzungen des Jahres Theil nehmen, wird durch Ausloosung in öffentlicher Sitzung des Amtsgerichts bestimmt. [2] Das Loos zieht der Amtsrichter. 3[3] Ist für eine Sitzung eine Frau ausgelost worden, so sind weitere auf eine Frau lautende Auslosungen für diese Sitzung unwirksam.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1879: Erstes Gesetz vom 27. Januar 1877, § 1 des Zweiten Gesetzes vom 27. Januar 1877.
- 2. 1. Juli 1932: Erster Teil Kapitel I Art. 8 Abs. 2 Nr. 6, Kapitel VIII Verordnung vom 14. Juni 1932.
- 3. 19. Mai 1922: Nr. 7 des Gesetzes vom 25. April 1922, Art. 71 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 11. August 1919, Reichsgesetzblatt 1919 Nummer 152 vom 14. August 1919 Seite 1383-1418.
- 4. 1. Januar 1928: Artt. 2 Abs. 1, 4 des Gesetzes vom 9. Juli 1927.