§ 51 GVG

Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
[28. Dezember 2010]
1§ 51.
(1) Ein Schöffe ist seines Amtes zu entheben, wenn er seine Amtspflichten gröblich verletzt hat.
(2) [1] Die Entscheidung trifft ein Strafsenat des Oberlandesgerichts auf Antrag des Richters beim Amtsgericht durch Beschluss nach Anhörung der Staatsanwaltschaft und des beteiligten Schöffen. [2] Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
(3) [1] Der nach Absatz 2 Satz 1 zuständige Senat kann anordnen, dass der Schöffe bis zur Entscheidung über die Amtsenthebung nicht zu Sitzungen heranzuziehen ist. [2] Die Anordnung ist nicht anfechtbar.
Anmerkungen:
1. 28. Dezember 2010: Artt. 7, 19 des Ersten Gesetzes vom 22. Dezember 2010.

Umfeld von § 51 GVG

§ 50 GVG

§ 51 GVG

§ 52 GVG