§ 56 GVG
Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
    [1. Januar 1975]
    1§ 56. 
        
            (1) [1] Gegen Schöffen und Vertrauenspersonen des Ausschusses, die sich ohne genügende Entschuldigung zu den Sitzungen nicht rechtzeitig einfinden oder sich ihren Obliegenheiten in anderer Weise entziehen, wird ein Ordnungsgeld festgesetzt. [2] Zugleich werden ihnen auch die verursachten Kosten auferlegt.
        
        
            (2) [1] Die Entscheidung trifft der Richter beim Amtsgericht nach Anhörung der Staatsanwaltschaft. [2] Bei nachträglicher genügender Entschuldigung kann die Entscheidung ganz oder zum Teil zurückgenommen werden. [3] Gegen die Entscheidung ist Beschwerde des Betroffenen nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung zulässig.
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1975: Artt. 22 Nr. 2, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.