§ 58 GVG
Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
| [1. April 1910] | [1. Oktober 1879] | 
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| § 58 | § 58 | 
| (1) Die Landgerichte werden mit einem Präsidenten und der erforderlichen Anzahl von Direktoren und Mitgliedern besetzt. | Die Landgerichte werden mit einem Präsidenten und der erforderlichen Anzahl von Direktoren und Mitgliedern besetzt. | 
| (2) Die Mitglieder können gleichzeitig Amtsrichter im Bezirke des Landgerichts sein. | 
    [1. Oktober 1879–1. April 1910]
    1§ 58. Die Landgerichte werden mit einem Präsidenten und der erforderlichen Anzahl von Direktoren und Mitgliedern besetzt.
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Oktober 1879: Erstes Gesetz vom 27. Januar 1877, § 1 des Zweiten Gesetzes vom 27. Januar 1877.