§ 60 GVG
Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
    [1. Januar 2021]
    1§ 60. 
        
(1) Bei jedem Landgericht werden, soweit nichts anders bestimmt ist, sowohl Zivil- als auch Strafkammern gebildet.
        
            (2) [1] Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung bei einem Landgericht mit mindestens 100 Richterstellen ausschließlich Zivil- oder Strafkammern zu bilden und diesem für die Bezirke mehrerer Landgerichte die Zivil- oder Strafsachen zuzuweisen. [2] Die Landesregierungen können die Ermächtigung nach Satz 1 auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 2021: Artt. 3 Nr. 2, 10 S. 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019.