§ 61 GVG
Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
| [1. Oktober 1950] | [1. April 1924] | 
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| § 61 | § 61 | 
| (1) Bei den Landgerichten sind Untersuchungsrichter nach Bedürfniß zu bestellen. | (1) Bei den Landgerichten sind Untersuchungsrichter nach Bedürfniß zu bestellen. | 
| (2) Sie werden durch die Landesjustizverwaltung auf die Dauer eines Geschäftsjahres bestellt. | (2) Die Bestellung erfolgt durch die Landesjustizverwaltung auf die Dauer eines Geschäftsjahres. | 
    [1. April 1924–1. Oktober 1950]
    1§ 61. 
        
(1) Bei den Landgerichten sind Untersuchungsrichter nach Bedürfniß zu bestellen.
        (2) Die Bestellung erfolgt durch die Landesjustizverwaltung auf die Dauer eines Geschäftsjahres.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. April 1924: § 43 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.