§ 61 GVG

Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
[1. Oktober 1950][1. April 1924]
§ 61 § 61
(1) Bei den Landgerichten sind Untersuchungsrichter nach Bedürfniß zu bestellen. (1) Bei den Landgerichten sind Untersuchungsrichter nach Bedürfniß zu bestellen.
(2) Sie werden durch die Landesjustizverwaltung auf die Dauer eines Geschäftsjahres bestellt. (2) Die Bestellung erfolgt durch die Landesjustizverwaltung auf die Dauer eines Geschäftsjahres.
[1. April 1924–1. Oktober 1950]
1§ 61.
(1) Bei den Landgerichten sind Untersuchungsrichter nach Bedürfniß zu bestellen.
(2) Die Bestellung erfolgt durch die Landesjustizverwaltung auf die Dauer eines Geschäftsjahres.
Anmerkungen:
1. 1. April 1924: § 43 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.

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