§ 62 GVG
Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
| [21. Juli 1933] | [1. April 1924] | 
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| § 62 | § 62 | 
| [1] Den Vorsitz im Plenum führt der Präsident. [2] Den Vorsitz in den Kammern führen der Präsident und die Direktoren. [3] Den Vorsitz in der kleinen Strafkammer (§ 76 Abs. 2) kann auch ein Mitglied des Landgerichts | (1) [1] Den Vorsitz im Plenum führt der Präsident, den Vorsitz in den Kammern führen der Präsident und die Direktoren. [2] [Den Vorsitz in der kleinen Strafkammer (§ 76 Abs. 2) kann auch ein Mitglied des Landgerichts führen, das vom Präsidium für die Dauer eines Geschäftsjahrs bestimmt wird.] | 
| führen. | (2) [1] Vor Beginn des Geschäftsjahres bestimmt der Präsident die Kammer, welcher er sich anschließt. [2] Über die Vertheilung des Vorsitzes in den übrigen Kammern entscheiden der Präsident und die Direktoren nach Stimmenmehrheit; im Falle der Stimmengleichheit giebt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag. | 
    [1. April 1924–21. Juli 1933]
    1§ 62. 
        
            (1) [1] Den Vorsitz im Plenum führt der Präsident, den Vorsitz in den Kammern führen der Präsident und die Direktoren. [2] [Den Vorsitz in der kleinen Strafkammer (§ 76 Abs. 2) kann auch ein Mitglied des Landgerichts führen, das vom Präsidium für die Dauer eines Geschäftsjahrs bestimmt wird.]
        
        
            (2) [1] Vor Beginn des Geschäftsjahres bestimmt der Präsident die Kammer, welcher er sich anschließt. [2] Über die Vertheilung des Vorsitzes in den übrigen Kammern entscheiden der Präsident und die Direktoren nach Stimmenmehrheit; im Falle der Stimmengleichheit giebt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag.
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. April 1924: § 43 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.