§ 63 GVG

Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
[21. Juli 1933][1. April 1924]
§ 63 § 63
(1) [1] Vor Beginn des Geschäftsjahres werden auf seine Dauer die Geschäfte unter die Kammern derselben Art verteilt und die Vorsitzenden und die ständigen Mitglieder der einzelnen Kammern sowie für den Fall der Verhinderung von Mitgliedern die regelmäßigen Vertreter bestimmt. [2] Jeder Richter kann zum Mitgliede mehrerer Kammern bestimmt werden. (1) [1] Vor Beginn des Geschäftsjahres werden auf [seine] Dauer […] die Geschäfte unter die Kammern derselben Art vertheilt und die ständigen Mitglieder der einzelnen Kammern sowie für den Fall ihrer Verhinderung die regelmäßigen Vertreter bestimmt. [2] Jeder Richter kann zum Mitgliede mehrerer Kammern bestimmt werden.
(2) Die getroffene Anordnung kann im Laufe der Geschäftsjahre nur geändert werden, wenn dies wegen Überlastung einer Kammer oder infolge Wechsels oder dauernder Behinderung einzelner Mitglieder des Gerichts erforderlich wird. (2) Die getroffene Anordnung kann im Laufe des Geschäftsjahres nur geändert werden, wenn dies wegen eingetretener Überlastung einer Kammer oder in Folge Wechsels oder dauernder Verhinderung einzelner Mitglieder des Gerichts erforderlich wird.
[1. April 1924–21. Juli 1933]
1§ 63.
(1) [1] Vor Beginn des Geschäftsjahres werden auf [seine] Dauer […] die Geschäfte unter die Kammern derselben Art vertheilt und die ständigen Mitglieder der einzelnen Kammern sowie für den Fall ihrer Verhinderung die regelmäßigen Vertreter bestimmt. [2] Jeder Richter kann zum Mitgliede mehrerer Kammern bestimmt werden.
(2) Die getroffene Anordnung kann im Laufe des Geschäftsjahres nur geändert werden, wenn dies wegen eingetretener Überlastung einer Kammer oder in Folge Wechsels oder dauernder Verhinderung einzelner Mitglieder des Gerichts erforderlich wird.
Anmerkungen:
1. 1. April 1924: § 43 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.

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