§ 64 GVG
Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
    [21. Juli 1933–1. Oktober 1950]
    1§ 64. 
        
(1) Die im § 63 bezeichneten Anordnung werden von dem Präsidium mit der Maßgabe getroffen, daß der Präsident selbst die Kammer bestimmt, der er sich anschließt.
        
            (2) [1] Die im § 63 Abs. 2 bezeichneten Anordnungen trifft der Präsident, sofern eine Entscheidung des Präsidiums nicht rechtzeitig ergehen kann. [2] Die Anordnung ist dem Präsidium unverzüglich vorzulegen. [3] Sie bleibt in Kraft, solange das Präsidium nicht anderweit beschließt.
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 21. Juli 1933: Nr. 1 des Gesetzes vom 4. Juli 1933, Art. 71 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 11. August 1919, Reichsgesetzblatt 1919 Nummer 152 vom 14. August 1919 Seite 1383-1418.