§ 66 GVG
Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
[21. Juli 1933] | [1. April 1924] |
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§ 66 | § 66 |
(1) [1] Im Falle der Verhinderung des ordentlichen Vorsitzenden führt den Vorsitz in der Kammer das[…] Mitglied der Kammer, welches dem Dienstalter nach und bei gleichem Dienstalter der Geburt nach das älteste ist. [2] [Für den Vorsitzenden der kleinen Strafkammer bestimmt das Präsidium den regelmäßigen Vertreter vor Beginn des Geschäftsjahrs.] | (1) [1] Im Falle der Verhinderung des ordentlichen Vorsitzenden führt den Vorsitz in der Kammer das[…] Mitglied der Kammer, welches dem Dienstalter nach und bei gleichem Dienstalter der Geburt nach das älteste ist. [2] [Für den Vorsitzenden der kleinen Strafkammer bestimmt das Präsidium den regelmäßigen Vertreter vor Beginn des Geschäftsjahrs.] |
(2) [1] Die Landesjustizverwaltung kann zum ständigen Vertreter des Präsidenten in seinen übrigen ihm nach diesem oder einem sonstigen Reichsgesetz obliegenden Geschäften einen oder mehrere Direktoren und, wenn kein Direktor ernannt ist, ein Mitglied des Landgerichts bestellen. [2] Sie kann für die Vertretung Grundsätze aufstellen. | (2) [1] Der Präsident wird in seinen übrigen durch dieses Gesetz bestimmten Geschäften, wenn ein Direktor zu seinem ständigen Vertreter ernannt ist, durch diesen, sonst |
(3) Ist kein ständiger Vertreter bestellt, so wird der Präsident in den im Abs. 2 bezeichneten Geschäften durch den dem Dienstalter nach und bei gleichem Dienstalter den der Geburt nach ältesten Direktor und, wenn kein Direktor ernannt ist, durch das dem Dienstalter nach und bei gleichem Dienstalter das der Geburt nach älteste Mitglied des Landgerichts vertreten. | durch den[…] Direktor vertreten, welcher dem Dienstalter nach und bei gleichem Dienstalter der Geburt nach der älteste ist. [2] [Ist kein Direktor ernannt, so wird der Präsident, wenn nicht ein Mitglied des Landgerichts zu seinem ständigen Vertreter ernannt ist, durch das Mitglied vertreten, welches dem Dienstalter nach und bei gleichem Dienstalter der Geburt nach das älteste ist.] |
[1. April 1924–21. Juli 1933]
1§ 66.
(1) [1] Im Falle der Verhinderung des ordentlichen Vorsitzenden führt den Vorsitz in der Kammer das[…] Mitglied der Kammer, welches dem Dienstalter nach und bei gleichem Dienstalter der Geburt nach das älteste ist. [2] [Für den Vorsitzenden der kleinen Strafkammer bestimmt das Präsidium den regelmäßigen Vertreter vor Beginn des Geschäftsjahrs.]
(2) [1] Der Präsident wird in seinen übrigen durch dieses Gesetz bestimmten Geschäften, wenn ein Direktor zu seinem ständigen Vertreter ernannt ist, durch diesen, sonst durch den[…] Direktor vertreten, welcher dem Dienstalter nach und bei gleichem Dienstalter der Geburt nach der älteste ist. [2] [Ist kein Direktor ernannt, so wird der Präsident, wenn nicht ein Mitglied des Landgerichts zu seinem ständigen Vertreter ernannt ist, durch das Mitglied vertreten, welches dem Dienstalter nach und bei gleichem Dienstalter der Geburt nach das älteste ist.]
- Anmerkungen:
- 1. 1. April 1924: § 43 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.