§ 73 GVG
Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
| [1. Oktober 2009] | [1. Januar 1975] | 
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| § 73 | § 73 | 
| (1) Die Strafkammern entscheiden über Beschwerden gegen Verfügungen des Richters beim Amtsgericht sowie gegen Entscheidungen des Richters beim Amtsgericht und der Schöffengerichte. | (1) Die Strafkammern entscheiden über Beschwerden gegen Verfügungen des Richters beim Amtsgericht, gegen Entscheidungen des Richters beim Amtsgericht und der Schöffengerichte sowie über Anträge auf gerichtliche Entscheidung in den Fällen des § 161a Abs. 3 der Strafprozeßordnung. | 
| (2) Die Strafkammern erledigen außerdem die in der Strafprozeßordnung den Landgerichten zugewiesenen Geschäfte. | (2) Die Strafkammern erledigen außerdem die in der Strafprozeßordnung den Landgerichten zugewiesenen Geschäfte. | 
    [1. Januar 1975–1. Oktober 2009]
    1§ 73. 
        
            2(1) Die Strafkammern entscheiden über Beschwerden gegen Verfügungen des Richters beim Amtsgericht, gegen Entscheidungen des Richters beim Amtsgericht und der Schöffengerichte sowie über Anträge auf gerichtliche Entscheidung in den Fällen des § 161a Abs. 3 der Strafprozeßordnung.
        
        (2) Die Strafkammern erledigen außerdem die in der Strafprozeßordnung den Landgerichten zugewiesenen Geschäfte.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Oktober 1950: Artt. 1 Nr. I.34, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
 - 2. 1. Januar 1975: Artt. 2 Nr. 18, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 1974.