§ 74d GVG
Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
| [1. Januar 1979] | [1. Januar 1975] | 
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| § 74d | § 74d | 
| (1) [1] Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte die in § 74 Abs. 2 bezeichneten Strafsachen zuzuweisen, sofern dies der sachlichen Förderung der Verfahren dient. [2] Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. | (1) [1] Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte die in § 74 Abs. 2 bezeichneten Strafsachen zuzuweisen, sofern dies der sachlichen Förderung der Verfahren dient. [2] Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. | 
| (2) (weggefallen) | (2) Die Landesjustizverwaltung verteilt die Zahl der erforderlichen Hauptschöffen auf sämtliche Amtsgerichte des durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 gebildeten Bezirks. | 
    [1. Januar 1975–1. Januar 1979]
    1§ 74d. 
        
            (1) [1] Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte die in § 74 Abs. 2 bezeichneten Strafsachen zuzuweisen, sofern dies der sachlichen Förderung der Verfahren dient. [2] Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
        
        (2) Die Landesjustizverwaltung verteilt die Zahl der erforderlichen Hauptschöffen auf sämtliche Amtsgerichte des durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 gebildeten Bezirks.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1975: Artt. 2 Nr. 21, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 1974.