§ 81 GVG
Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
| [1. April 1924] | [1. Oktober 1879] | 
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| § 81 | § 81 | 
| Das Schwurgericht[…] besteh[t] aus drei [Richtern] mit Einschluß des Vorsitzenden und [sechs] Geschworenen. | Die Schwurgerichte bestehen aus drei richterlichen Mitgliedern mit Einschluß des Vorsitzenden und aus zwölf zur Entscheidung der Schuldfrage berufenen Geschworenen. | 
    [1. Oktober 1879–1. April 1924]
    1§ 81. Die Schwurgerichte bestehen aus drei richterlichen Mitgliedern mit Einschluß des Vorsitzenden und aus zwölf zur Entscheidung der Schuldfrage berufenen Geschworenen.
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Oktober 1879: Erstes Gesetz vom 27. Januar 1877, § 1 des Zweiten Gesetzes vom 27. Januar 1877.