§ 81 GVG
Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
[1. April 1924] | [1. Oktober 1879] |
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§ 81 | § 81 |
Das Schwurgericht[…] besteh[t] aus drei [Richtern] mit Einschluß des Vorsitzenden und [sechs] Geschworenen. | Die Schwurgerichte bestehen aus drei richterlichen Mitgliedern mit Einschluß des Vorsitzenden und aus zwölf zur Entscheidung der Schuldfrage berufenen Geschworenen. |
[1. Oktober 1879–1. April 1924]
1§ 81. Die Schwurgerichte bestehen aus drei richterlichen Mitgliedern mit Einschluß des Vorsitzenden und aus zwölf zur Entscheidung der Schuldfrage berufenen Geschworenen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1879: Erstes Gesetz vom 27. Januar 1877, § 1 des Zweiten Gesetzes vom 27. Januar 1877.