§ 96 GVG
Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
| [23. August 1913] | [1. Oktober 1879] | 
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| § 96 | § 96 | 
| (1) Die Bestimmungen der §§ 55a, 56 finden auch auf Geschworene Anwendung. | (1) Die Bestimmungen der §§ 55, 56 finden auch auf Geschworene Anwendung. | 
| (2) Die im § 56 bezeichneten Entscheidungen werden in Bezug auf Geschworene von den richterlichen Mitgliedern des Schwurgerichts erlassen. | (2) Die im § 56 bezeichneten Entscheidungen werden in Bezug auf Geschworene von den richterlichen Mitgliedern des Schwurgerichts erlassen. | 
    [1. Oktober 1879–23. August 1913]
    1§ 96. 
        
(1) Die Bestimmungen der §§ 55, 56 finden auch auf Geschworene Anwendung.
        (2) Die im § 56 bezeichneten Entscheidungen werden in Bezug auf Geschworene von den richterlichen Mitgliedern des Schwurgerichts erlassen.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Oktober 1879: Erstes Gesetz vom 27. Januar 1877, § 1 des Zweiten Gesetzes vom 27. Januar 1877.