§ 102 GWB. Sektorentätigkeiten
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) vom 26. August 1998
| [24. April 2009] | [1. Januar 1999] | 
|---|---|
| § 102. Grundsatz | § 102. Grundsatz | 
| Unbeschadet der Prüfungsmöglichkeiten von Aufsichtsbehörden unterliegt die Vergabe öffentlicher Aufträge der Nachprüfung durch die Vergabekammern. | Unbeschadet der Prüfungsmöglichkeiten von Aufsichtsbehörden und Vergabeprüfstellen unterliegt die Vergabe öffentlicher Aufträge der Nachprüfung durch die Vergabekammern. | 
    [1. Januar 1999–24. April 2009]
    1§ 102. Grundsatz. Unbeschadet der Prüfungsmöglichkeiten von Aufsichtsbehörden und Vergabeprüfstellen unterliegt die Vergabe öffentlicher Aufträge der Nachprüfung durch die Vergabekammern.
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1999: Art. 1 des Ersten Gesetzes vom 26. August 1998, Artt. 3 S. 2, S. 4, 4 des Zweiten Gesetzes vom 26. August 1998.