§ 106 GWB. Schwellenwerte

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) vom 26. August 1998
[28. November 2003][7. November 2001]
§ 106. Einrichtung, Organisation § 106. Einrichtung, Organisation
(1) [1] Der Bund richtet die erforderliche Anzahl von Vergabekammern beim Bundeskartellamt ein. [2] Einrichtung und Besetzung der Vergabekammern sowie die Geschäftsverteilung bestimmt der Präsident des Bundeskartellamts. [3] Ehrenamtliche Beisitzer und deren Stellvertreter ernennt er auf Vorschlag der Spitzenorganisationen der öffentlich-rechtlichen Kammern. [4] Der Präsident des Bundeskartellamts erläßt nach Genehmigung durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese im Bundesanzeiger. (1) [1] Der Bund richtet die erforderliche Anzahl von Vergabekammern beim Bundeskartellamt ein. [2] Einrichtung und Besetzung der Vergabekammern sowie die Geschäftsverteilung bestimmt der Präsident des Bundeskartellamts. [3] Ehrenamtliche Beisitzer und deren Stellvertreter ernennt er auf Vorschlag der Spitzenorganisationen der öffentlich-rechtlichen Kammern. [4] Der Präsident des Bundeskartellamts erläßt nach Genehmigung durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese im Bundesanzeiger.
(2) [1] Die Einrichtung, Organisation und Besetzung der in diesem Abschnitt genannten Stellen (Nachprüfungsbehörden) der Länder bestimmen die nach Landesrecht zuständigen Stellen, mangels einer solchen Bestimmung die Landesregierung, die die Ermächtigung weiter übertragen kann. [2] Bei der Besetzung der Vergabekammern muß gewährleistet sein, daß mindestens ein Mitglied die Befähigung zum Richteramt besitzt und nach Möglichkeit gründliche Kenntnisse des Vergabewesens vorhanden sind. [3] Die Länder können gemeinsame Nachprüfungsbehörden einrichten. (2) [1] Die Einrichtung, Organisation und Besetzung der in diesem Abschnitt genannten Stellen (Nachprüfungsbehörden) der Länder bestimmen die nach Landesrecht zuständigen Stellen, mangels einer solchen Bestimmung die Landesregierung, die die Ermächtigung weiter übertragen kann. [2] Bei der Besetzung der Vergabekammern muß gewährleistet sein, daß mindestens ein Mitglied die Befähigung zum Richteramt besitzt und nach Möglichkeit gründliche Kenntnisse des Vergabewesens vorhanden sind. [3] Die Länder können gemeinsame Nachprüfungsbehörden einrichten.
[7. November 2001–28. November 2003]
1§ 106. Einrichtung, Organisation.
(1) [1] Der Bund richtet die erforderliche Anzahl von Vergabekammern beim Bundeskartellamt ein. [2] Einrichtung und Besetzung der Vergabekammern sowie die Geschäftsverteilung bestimmt der Präsident des Bundeskartellamts. [3] Ehrenamtliche Beisitzer und deren Stellvertreter ernennt er auf Vorschlag der Spitzenorganisationen der öffentlich-rechtlichen Kammern. 2[4] Der Präsident des Bundeskartellamts erläßt nach Genehmigung durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese im Bundesanzeiger.
(2) [1] Die Einrichtung, Organisation und Besetzung der in diesem Abschnitt genannten Stellen (Nachprüfungsbehörden) der Länder bestimmen die nach Landesrecht zuständigen Stellen, mangels einer solchen Bestimmung die Landesregierung, die die Ermächtigung weiter übertragen kann. [2] Bei der Besetzung der Vergabekammern muß gewährleistet sein, daß mindestens ein Mitglied die Befähigung zum Richteramt besitzt und nach Möglichkeit gründliche Kenntnisse des Vergabewesens vorhanden sind. [3] Die Länder können gemeinsame Nachprüfungsbehörden einrichten.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1999: Art. 1 des Ersten Gesetzes vom 26. August 1998, Artt. 3 S. 2, S. 4, 4 des Zweiten Gesetzes vom 26. August 1998.
2. 7. November 2001: Artt. 120 Nr. 5, 467 der Verordnung vom 29. Oktober 2001.

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