§ 108 GWB. Ausnahmen bei öffentlich-öffentlicher Zusammenarbeit

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) vom 26. August 1998
[1. Januar 1999–18. April 2016]
1§ 108. Form.
(1) [1] Der Antrag ist schriftlich bei der Vergabekammer einzureichen und unverzüglich zu begründen. [2] Er soll ein bestimmtes Begehren enthalten. [3] Ein Antragsteller ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat einen Empfangsbevollmächtigten im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu benennen.
(2) Die Begründung muß die Bezeichnung des Antragsgegners, eine Beschreibung der behaupteten Rechtsverletzung mit Sachverhaltsdarstellung und die Bezeichnung der verfügbaren Beweismittel enthalten sowie darlegen, daß die Rüge gegenüber dem Auftraggeber erfolgt ist; sie soll, soweit bekannt, die sonstigen Beteiligten benennen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1999: Art. 1 des Ersten Gesetzes vom 26. August 1998, Artt. 3 S. 2, S. 4, 4 des Zweiten Gesetzes vom 26. August 1998.

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