§ 110 GWB. Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen, die verschiedene Leistungen zum Gegenstand haben

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) vom 26. August 1998
[30. Juni 2013–18. April 2016]
1§ 110. Untersuchungsgrundsatz.
(1) [1] Die Vergabekammer erforscht den Sachverhalt von Amts wegen. [2] Sie kann sich dabei auf das beschränken, was von den Beteiligten vorgebracht wird oder ihr sonst bekannt sein muss. [3] Zu einer umfassenden Rechtmäßigkeitskontrolle ist die Vergabekammer nicht verpflichtet. [4] Sie achtet bei ihrer gesamten Tätigkeit darauf, dass der Ablauf des Vergabeverfahrens nicht unangemessen beeinträchtigt wird.
(2) [1] Die Vergabekammer prüft den Antrag darauf, ob er offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist. [2] Dabei berücksichtigt die Vergabekammer auch einen vorsorglich hinterlegten Schriftsatz (Schutzschrift) des Auftraggebers. [3] Sofern der Antrag nicht offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist, übermittelt die Vergabekammer dem Auftraggeber eine Kopie des Antrags und fordert bei ihm die Akten an, die das Vergabeverfahren dokumentieren (Vergabeakten). [4] Der Auftraggeber hat die Vergabeakten der Kammer sofort zur Verfügung zu stellen. 2[5] Die §§ 57 bis 59 Abs[atz] 1 bis 5 sowie § 61 gelten entsprechend.
Anmerkungen:
1. 24. April 2009: Artt. 1 Nr. 14, 4 des Gesetzes vom 20. April 2009.
2. 30. Juni 2013: Artt. 6, 7 S. 1 des Gesetzes vom 26. Juni 2013, Bekanntmachung vom 26. Juni 2013.

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