§ 113 GWB. Verordnungsermächtigung

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) vom 26. August 1998
[24. April 2009–18. April 2016]
1§ 113. Beschleunigung.
(1) [1] Die Vergabekammer trifft und begründet ihre Entscheidung schriftlich innerhalb einer Frist von fünf Wochen ab Eingang des Antrags. [2] Bei besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten kann der Vorsitzende im Ausnahmefall die Frist durch Mitteilung an die Beteiligten um den erforderlichen Zeitraum verlängern. 2[3] Dieser Zeitraum soll nicht länger als zwei Wochen dauern. 3[4] Er begründet diese Verfügung schriftlich.
(2) [1] Die Beteiligten haben an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken, wie es einem auf Förderung und raschen Abschluß des Verfahrens bedachten Vorgehen entspricht. [2] Den Beteiligten können Fristen gesetzt werden, nach deren Ablauf weiterer Vortrag unbeachtet bleiben kann.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1999: Art. 1 des Ersten Gesetzes vom 26. August 1998, Artt. 3 S. 2, S. 4, 4 des Zweiten Gesetzes vom 26. August 1998.
2. 24. April 2009: Artt. 1 Nr. 15, 4 des Gesetzes vom 20. April 2009.
3. 24. April 2009: Artt. 1 Nr. 15, 4 des Gesetzes vom 20. April 2009.