§ 120 GWB. Besondere Methoden und Instrumente in Vergabeverfahren

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) vom 26. August 1998
[24. April 2009][1. Juni 2007]
§ 120. Verfahrensvorschriften § 120. Verfahrensvorschriften
(1) [1] Vor dem Beschwerdegericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. [2] Juristische Personen des öffentlichen Rechts können sich durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen. (1) [1] Vor dem Beschwerdegericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. [2] Juristische Personen des öffentlichen Rechts können sich durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen.
(2) Die §§ 69, 70 Abs. 1 bis 3, § 71 Abs. 1 und 6, §§ 71a, 72, 73 mit Ausnahme der Verweisung auf § 227 Abs. 3 der Zivilprozeßordnung, die §§ 78, 111 und 113 Abs. 2 Satz 1 finden entsprechende Anwendung. (2) Die §§ 69, 70 Abs. 1 bis 3, § 71 Abs. 1 und 6, §§ 71a, 72, 73 mit Ausnahme der Verweisung auf § 227 Abs. 3 der Zivilprozeßordnung, die §§ 111 und 113 Abs. 2 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.
[1. Juni 2007–24. April 2009]
1§ 120. Verfahrensvorschriften.
(1) 2[1] Vor dem Beschwerdegericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. [2] Juristische Personen des öffentlichen Rechts können sich durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen.
3(2) Die §§ 69, 70 Abs. 1 bis 3, § 71 Abs. 1 und 6, §§ 71a, 72, 73 mit Ausnahme der Verweisung auf § 227 Abs. 3 der Zivilprozeßordnung, die §§ 111 und 113 Abs. 2 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1999: Art. 1 des Ersten Gesetzes vom 26. August 1998, Artt. 3 S. 2, S. 4, 4 des Zweiten Gesetzes vom 26. August 1998.
2. 1. Juni 2007: Artt. 7 Abs. 11, 8 des Gesetzes vom 26. März 2007.
3. 1. Januar 2005: Artt. 20 Nr. 3, 22 S. 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004.

Umfeld von § 120 GWB

§ 119 GWB. Verfahrensarten

§ 120 GWB. Besondere Methoden und Instrumente in Vergabeverfahren

§ 121 GWB. Leistungsbeschreibung