§ 128 GWB. Auftragsausführung
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) vom 26. August 1998
[15. August 2013–18. April 2016]
1§ 128. Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer.
(1) [1] Für Amtshandlungen der Vergabekammern werden Kosten (Gebühren und Auslagen) zur Deckung des Verwaltungsaufwandes erhoben. 2[2] Das Verwaltungskostengesetz vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) in der am 14. August 2013 geltenden Fassung findet Anwendung.
3(2) [1] Die Gebühr beträgt mindestens 2.500 Euro; dieser Betrag kann aus Gründen der Billigkeit bis auf ein Zehntel ermäßigt werden. [2] Die Gebühr soll den Betrag von 50.000 Euro nicht überschreiten; sie kann im Einzelfall, wenn der Aufwand oder die wirtschaftliche Bedeutung außergewöhnlich hoch sind, bis zu einem Betrag von 100.000 Euro erhöht werden.
(3) [1] Soweit ein Beteiligter im Verfahren unterliegt, hat er die Kosten zu tragen. [2] Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner. 4[3] Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden. 5[4] Hat sich der Antrag vor Entscheidung der Vergabekammer durch Rücknahme oder anderweitig erledigt, hat der Antragsteller die Hälfte der Gebühr zu entrichten. 6[5] Die Entscheidung, wer die Kosten zu tragen hat, erfolgt nach billigem Ermessen. 7[6] Aus Gründen der Billigkeit kann von der Erhebung von Gebühren ganz oder teilweise abgesehen werden.
8(4) [1] Soweit ein Beteiligter im Nachprüfungsverfahren unterliegt, hat er die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen des Antragsgegners zu tragen. [2] Die Aufwendungen der Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, soweit sie die Vergabekammer aus Billigkeit der unterlegenen Partei auferlegt. [3] Nimmt der Antragsteller seinen Antrag zurück, hat er die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen des Antragsgegners und der Beigeladenen zu erstatten. 9[4] § 80 Abs[atz] 1, 2 und 3 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und die entsprechenden Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder gelten entsprechend. [5] Ein gesondertes Kostenfestsetzungsverfahren findet nicht statt.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1999: Art. 1 des Ersten Gesetzes vom 26. August 1998, Artt. 3 S. 2, S. 4, 4 des Zweiten Gesetzes vom 26. August 1998.
- 2. 15. August 2013: Artt. 2 Abs. 78, 5 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 7. August 2013.
- 3. 24. April 2009: Artt. 1 Nr. 24 Buchst. a, 4 des Gesetzes vom 20. April 2009.
- 4. 24. April 2009: Artt. 1 Nr. 24 Buchst. b Doppelbuchst. aa, 4 des Gesetzes vom 20. April 2009.
- 5. 24. April 2009: Artt. 1 Nr. 24 Buchst. b Doppelbuchst. aa, Doppelbuchst. bb, 4 des Gesetzes vom 20. April 2009.
- 6. 24. April 2009: Artt. 1 Nr. 24 Buchst. b Doppelbuchst. cc, 4 des Gesetzes vom 20. April 2009.
- 7. 24. April 2009: Artt. 1 Nr. 24 Buchst. b Doppelbuchst. aa, Doppelbuchst. cc, 4 des Gesetzes vom 20. April 2009.
- 8. 24. April 2009: Artt. 1 Nr. 24 Buchst. c, 4 des Gesetzes vom 20. April 2009.
- 9. 30. Juni 2013: Artt. 6, 7 S. 1 des Gesetzes vom 26. Juni 2013, Bekanntmachung vom 26. Juni 2013.