§ 171 GWB. Zulässigkeit, Zuständigkeit

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) vom 26. August 1998
[18. April 2016]
1§ 171. Zulässigkeit, Zuständigkeit.
(1) [1] Gegen Entscheidungen der Vergabekammer ist die sofortige Beschwerde zulässig. [2] Sie steht den am Verfahren vor der Vergabekammer Beteiligten zu.
(2) Die sofortige Beschwerde ist auch zulässig, wenn die Vergabekammer über einen Antrag auf Nachprüfung nicht innerhalb der Frist des § 167 Absatz 1 entschieden hat; in diesem Fall gilt der Antrag als abgelehnt.
(3) [1] Über die sofortige Beschwerde entscheidet ausschließlich das für den Sitz der Vergabekammer zuständige Oberlandesgericht. [2] Bei den Oberlandesgerichten wird ein Vergabesenat gebildet.
(4) [1] Rechtssachen nach den Absätzen 1 und 2 können von den Landesregierungen durch Rechtsverordnung anderen Oberlandesgerichten oder dem Obersten Landesgericht zugewiesen werden. [2] Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
Anmerkungen:
1. 18. April 2016: Artt. 1 Nr. 2, 3 S. 2 des Gesetzes vom 17. Februar 2016.

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