§ 186 GWB. Anwendungsbestimmung zu § 47k
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) vom 26. August 1998
[29. Juli 2022]
1§ 186. Anwendungsbestimmung zu § 47k.
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz hat
- 1. das Vorliegen der erforderlichen technischen Voraussetzungen für eine Übermittlung der abgegebenen Mengen nach § 47k Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit der Rechtsverordnung nach § 47k Absatz 8 festzustellen und
- 2. die Feststellung nach Nummer 1 im Bundesanzeiger bekannt zu machen.
(2) § 47k Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 ist nach Ablauf des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Bekanntmachung nach Absatz 1 Nummer 2 erfolgt, anzuwenden; dieser Tag ist vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz unverzüglich im Bundesanzeiger bekannt zu machen.
- Anmerkungen:
- 1. 29. Juli 2022: Artt. 2 Nr. 5, 9 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. Juli 2022.