§ 23 GWB
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) vom 26. August 1998
    [1. Januar 1999–1. Juli 2005]
    1§ 23. Unverbindliche Preisempfehlung für Markenwaren. 
        
            (1) § 22 Abs. 1 gilt nicht für unverbindliche Preisempfehlungen eines Unternehmens für die Weiterveräußerung seiner Markenwaren, die mit gleichartigen Waren anderer Hersteller im Preiswettbewerb stehen, wenn die Empfehlungen
            
        - 1. ausdrücklich als unverbindlich bezeichnet sind, ausschließlich eine bestimmte Preisangabe enthalten und zu ihrer Durchsetzung kein wirtschaftlicher, gesellschaftlicher oder sonstiger Druck angewendet wird und
 - 2. in der Erwartung ausgesprochen werden, daß der empfohlene Preis dem von der Mehrheit der Empfehlungsempfänger voraussichtlich geforderten Preis entspricht.
 
            (2) [1] Markenwaren im Sinne des Absatzes 1 sind Erzeugnisse, deren Lieferung in gleichbleibender oder verbesserter Güte von dem preisempfehlenden Unternehmen gewährleistet wird und
                
        - 1. die selbst oder
 - 2. deren für die Abgabe an den Verbraucher bestimmte Umhüllung oder Ausstattung oder
 - 3. deren Behältnisse, aus denen sie verkauft werden,
 
            (3) [1] Das Bundeskartellamt kann Empfehlungen der in Absatz 1 bezeichneten Art für unzulässig erklären und neue, gleichartige Empfehlungen verbieten, wenn es feststellt, daß die Empfehlungen einen Mißbrauch der Freistellung von § 22 Abs. 1 darstellen. [2] Ein Mißbrauch liegt insbesondere vor, wenn
                
    
- 1. die Empfehlung oder ihre Verbindung mit anderen Wettbewerbsbeschränkungen geeignet ist, die Waren zu verteuern oder ein Sinken ihrer Preise zu verhindern oder ihre Erzeugung oder ihren Absatz zu beschränken oder
 - 2. die Empfehlung geeignet ist, den Verbraucher über den von der Mehrheit der Empfehlungsempfänger geforderten Preis zu täuschen oder
 - 3. der empfohlene Preis in einer Mehrzahl von Fällen die tatsächlich geforderten Preise im gesamten Geltungsbereich dieses Gesetzes oder in einem wesentlichen Teil davon erheblich übersteigt oder
 - 4. durch Vertriebsregelungen oder andere Maßnahmen des empfehlenden Unternehmens bestimmte Unternehmen oder bestimmte Abnehmergruppen ohne sachlich gerechtfertigten Grund vom Vertrieb der Waren ausgeschlossen sind.
 
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1999: Artt. 1, 4 des Zweiten Gesetzes vom 26. August 1998.