§ 32b GWB. Verpflichtungszusagen
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) vom 26. August 1998
| [30. Juni 2013] | [1. Juli 2005] | 
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| § 32b. Verpflichtungszusagen | § 32b. Verpflichtungszusagen | 
| (1) [1] Bieten Unternehmen im Rahmen eines Verfahrens nach § 30 Absatz 3, § 31b Absatz 3 oder § 32 an, Verpflichtungen einzugehen, die geeignet sind, die ihnen von der Kartellbehörde nach vorläufiger Beurteilung mitgeteilten Bedenken auszuräumen, so kann die Kartellbehörde für diese Unternehmen die Verpflichtungszusagen durch Verfügung für bindend erklären. [2] Die Verfügung hat zum Inhalt, dass die Kartellbehörde vorbehaltlich des Absatzes 2 von ihren Befugnissen nach den § 30 Absatz 3, § 31b Absatz 3, §§ 32 und 32a keinen Gebrauch machen wird. [3] Sie kann befristet werden. | (1) [1] Bieten Unternehmen im Rahmen eines Verfahrens nach § 32 an, Verpflichtungen einzugehen, die geeignet sind, die ihnen von der Kartellbehörde nach vorläufiger Beurteilung mitgeteilten Bedenken auszuräumen, so kann die Kartellbehörde für diese Unternehmen die Verpflichtungszusagen durch Verfügung für bindend erklären. [2] Die Verfügung hat zum Inhalt, dass die Kartellbehörde vorbehaltlich des Absatzes 2 von ihren Befugnissen nach den §§ 32 und 32a keinen Gebrauch machen wird. [3] Sie kann befristet werden. | 
| (2) Die Kartellbehörde kann die Verfügung nach Absatz 1 aufheben und das Verfahren wieder aufnehmen, wenn | (2) Die Kartellbehörde kann die Verfügung nach Absatz 1 aufheben und das Verfahren wieder aufnehmen, wenn | 
| 1. sich die tatsächlichen Verhältnisse in einem für die Verfügung wesentlichen Punkt nachträglich geändert haben, | 1. sich die tatsächlichen Verhältnisse in einem für die Verfügung wesentlichen Punkt nachträglich geändert haben, | 
| 2. die beteiligten Unternehmen ihre Verpflichtungen nicht einhalten oder | 2. die beteiligten Unternehmen ihre Verpflichtungen nicht einhalten oder | 
| 3. die Verfügung auf unvollständigen, unrichtigen oder irreführenden Angaben der Parteien beruht. | 3. die Verfügung auf unvollständigen, unrichtigen oder irreführenden Angaben der Parteien beruht. | 
    [1. Juli 2005–30. Juni 2013]
    1§ 32b. Verpflichtungszusagen. 
        
            (1) [1] Bieten Unternehmen im Rahmen eines Verfahrens nach § 32 an, Verpflichtungen einzugehen, die geeignet sind, die ihnen von der Kartellbehörde nach vorläufiger Beurteilung mitgeteilten Bedenken auszuräumen, so kann die Kartellbehörde für diese Unternehmen die Verpflichtungszusagen durch Verfügung für bindend erklären. [2] Die Verfügung hat zum Inhalt, dass die Kartellbehörde vorbehaltlich des Absatzes 2 von ihren Befugnissen nach den §§ 32 und 32a keinen Gebrauch machen wird. [3] Sie kann befristet werden.
        
        
            (2) Die Kartellbehörde kann die Verfügung nach Absatz 1 aufheben und das Verfahren wieder aufnehmen, wenn
            
    
- 1. sich die tatsächlichen Verhältnisse in einem für die Verfügung wesentlichen Punkt nachträglich geändert haben,
 - 2. die beteiligten Unternehmen ihre Verpflichtungen nicht einhalten oder
 - 3. die Verfügung auf unvollständigen, unrichtigen oder irreführenden Angaben der Parteien beruht.
 
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Juli 2005: Artt. 1 Nr. 19, 4 des Ersten Gesetzes vom 7. Juli 2005.